Bischöfliches
Offizialat
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Alle Verfahren sollen möglichst bald zu Ende gebracht werden. In erster Instanz dauert das Verfahren im Schnitt ein Jahr.
Die deutschen Bischöfe haben in Absprache miteinander für ihre Diözesen folgende Gerichtsgebühr festgelegt:
Erstinstanzliche Verfahren - 200 €
Die Gebühr ist vom Antragsteller zu tragen. Zusätzliche Prozesskosten, zum Beispiel Auslagen für Zeugen oder Übersetzungskosten, entstehen nur in Ausnahmefällen. In Fällen mit dem Klagegrund Eheunfähigkeit wird in der Regel ein psychologisches Gutachten erforderlich, für dessen Erstellung ein Sachverständigen-Honorar anfällt. Alle derartigen Zusatzkosten gehen zu Lasten der antragstellenden Partei.
Auf Antrag können die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden.
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