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Eine Ehe ist nichtig, wenn bei der Eheschließung besondere Umstände - sogenannte Ehenichtigkeitsgründe - vorlagen, die das Zustandekommen einer gültigen Ehe von vornherein verhindert haben. Entgegen dem äußeren Anschein ist in diesem Fall ein Eheband nicht entstanden. Eine erneute Eheschließung wäre also kirchenrechtlich keine Wiederheirat.
Die Ehenichtigkeit muss aber im Rahmen eines kirchlichen Ehenichtigkeitsverfahrens amtlich festgestellt werden.
Die kirchengerichtliche Feststellung der Ehenichtigkeit ermöglicht beiden Partnern eine erneute kirchliche Eheschließung. Der zivilrechtliche Personenstand der Partner wird durch die Nichtigkeitsfeststellung nicht verändert. Kinder, die aus der ungültigen Ehe hervorgegangen sind, gelten weiterhin als eheliche Kinder.
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