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Bischöfliches Offizialat

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Bischöfliches Offizialat

Eheauflösungsverfahren

Die katholische Kirche betrachtet die Ehe grundsätzlich als unauflöslich. Eine gültig zwischen zwei getauften Partnern geschlossene Ehe ist aus Sicht der katholischen Kirche eine sakramentale Ehe. Wenn eine sakramentale Ehe geschlechtlich vollzogen wurde, kann sie – außer durch den Tod – nicht mehr aufgelöst werden.


Die Auflösung einer Ehe ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn es sich um eine nichtsakramentale oder nicht vollzogene Ehe handelt. So kommt eine Eheauflösung in Betracht,


• wenn ein oder beide Partner der aufzulösenden Ehe nicht getauft sind (Auflösung einer nichtsakramentalen Ehe „in favorem fidei“, d. h. zugunsten des Glaubens), oder


• wenn nach der Heirat kein Geschlechtsverkehr (Ehevollzug) stattgefunden hat (Nichtvollzugsverfahren).


In diesen Fällen wird ein bestehendes Eheband getrennt. Dadurch wird der Weg frei für eine neue kirchliche Eheschließung. Weitere Rechtsfolgen ergeben sich aus der Eheauflösung nicht. Der zivilrechtliche Personenstand der Parteien verändert sich dadurch nicht. Kinder, die aus der aufgelösten Ehe hervorgegangen sind, gelten weiterhin als eheliche Kinder.


Die  Auflösung einer nichtsakramentalen Ehe zugunsten des Glaubens  erfolgt durch eine Entscheidung des Papstes, sofern die Ehe nicht nach dem sog. Paulinischen Privileg aufgelöst werden kann (vgl. dazu den übernächsten Absatz). Neben dem Ungetauftsein von zumindest einem der Partner ist Voraussetzung für die Eheauflösung, dass der Partner, der die Auflösung der Ehe beantragt, nicht ausschließlich oder überwiegend die Schuld am Scheitern der Ehe trägt. Ferner darf der zukünftige Ehegatte des Antragstellers das Scheitern der aufzulösenden Ehe nicht durch seine Schuld provoziert haben.

Ein Verfahren zur Auflösung einer nichtsakramentalen, d. h. nicht zwischen zwei Getauften geschlossenen Ehe durch den Papst kann – im Gegensatz zu einem Ehenichtigkeitsverfahren – nur dann eingeleitet werden, wenn der Antragsteller eine konkrete neue Eheschließung in Aussicht genommen hat. Das Verfahren beginnt mit einer beim Bischöflichen Offizialat geführten Voruntersuchung, im Rahmen derer nach Möglichkeit beide Partner der gescheiterten Ehe angehört werden. Es werden ferner der zukünftige Ehegatte und weitere Zeugen angehört. Gegenstand der Befragungen sind insbesondere das Fehlen der Taufe bei zumindest einem der Partner der zu lösenden Ehe sowie der Verlauf und die Umstände des Scheiterns der Ehe. Wenn der geschiedene Partner nicht zu Mitwirkung bereit ist, verhindert dies nicht die Fortführung des Verfahrens. Nach Abschluss der Voruntersuchung werden die Akten mit einer Stellungnahme des Diözesanbischofs an die zuständige päpstliche Behörde, die Glaubenskongregation, geschickt. Die Kongregation prüft die Akten und empfiehlt dem Papst die Auflösung der Ehe, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.


Keiner päpstlichen Entscheidung bedarf es für die Auflösung einer Ehe nach dem sog. Paulinischen Privileg. Eine solche Eheauflösung kann erfolgen, wenn zur Zeit der Heirat beide Partner ungetauft waren, einer der Partner sich während der Ehe taufen lässt und der andere Partner die friedliche Fortsetzung der Ehe verweigert. Die Eheauflösung nach dem Paulinischen Privileg ist ausgeschlossen, wenn der während der Ehe getaufte Partner erst nach Empfang der Taufe dem anderen Partner einen gerechten Grund gegeben hat, ihn zu verlassen. Für eine Eheauflösung nach dem Paulinischen Privileg wird im Auftrag des Bischofs durch das Offizialat geprüft, ob die Voraussetzungen vorliegen. Sind die Voraussetzungen gegeben, erlaubt der Bischof eine neue Eheschließung. Durch diese erneute Eheschließung wird die Vorehe aufgelöst.


Auch ein  Nichtvollzugsverfahren  beginnt mit einer beim Bischöflichen Offizialat geführten Voruntersuchung, bei der beide Partner der gescheiterten Ehe sowie Zeugen gehört werden. Die Beweiserhebungen konzentrieren sich schwerpunktmäßig auf die Tatsache und die Ursachen des unterbliebenen Ehevollzugs. Nach Beendigung der Untersuchungen werden die Akten einem päpstlichen Gerichtshof zugeleitet, bei dem dann die Entscheidung des Papstes vorbereitet wird.


Die Dauer eines römischen Eheauflösungsverfahrens ist nicht sicher vorhersagbar. Sie ist abhängig von der Dauer der Voruntersuchung und der Bearbeitung bei der zuständigen päpstlichen Behörde. Es sollte von einer Verfahrensdauer von ca. einem Jahr ausgegangen werden, wenngleich im Einzelfall eine Entscheidung auch schon nach kürzerer Zeit vorliegen kann. Für die vom Bischöflichen Offizialat durchgeführte Voruntersuchung entstehen dem Antragsteller keine Kosten. Die von der päpstlichen Behörde erhobenen Bearbeitungsgebühren (ab 375 €) werden grundsätzlich vom Antragsteller getragen, können im Einzelfall aber teilweise oder ganz erlassen werden.


Ein Verfahren zur Vorbereitung einer Eheauflösung nach dem Paulinischen Privileg ist gebührenfrei und in der Regel innerhalb weniger Monate abgeschlossen.  

Bistum Fulda


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