Bischöfliches
Offizialat
Besucheradresse:
Paulustor 5, 36037 Fulda
Postanschrift:
Postfach 1153, 36001 Fulda
Tel.: 0661/87-341
Fax: 0661/87-362
Eine Ehe kann im Sinne der Kirche nichtig sein:
- wegen des Vorliegens von Ehehindernissen
- wegen Ehewillensmängeln und
- wegen Formfehlern bei der Eheschließung.
In der Praxis der kirchlichen Ehegerichte kommt den sogenannten Ehewillensmängeln die größte Bedeutung zu. Die Ehe wird begründet durch das gegenseitige Eheversprechen der Partner. Ist es aus irgendeinem Grund fehlerhaft, besteht ein Ehewillensmangel. Das katholische Eherecht kennt eine Vielzahl von Ehewillensmängeln.
Für die Begründung einer kirchenrechtlich gültigen Ehe kommt es auf den wirklichen Willen beider Partner an. Wenn zumindest einer der Partner zwar sein Ja-Wort gibt, insgeheim aber keine eheliche Lebensgemeinschaft begründen will, sondern mit der Heirat ein anderes Ziel verfolgt, kommt keine Ehe zustande.
Beispiel: Cahit heiratet Silvia, um eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten. Er will nicht sein Leben mit Silvia verbringen, vielmehr will er sie verlassen, sobald er nicht mehr abgeschoben werden kann.
Zwischen Silvia und Cahit ist keine gültige Ehe zustande gekommen. Cahit wollte keine Ehe, sondern sein Ziel bestand darin, der drohenden Abschiebung zu entgehen. Nur um dieses Ziel zu erreichen, hat er die Hochzeit über sich ergehen lassen.
Eine kirchenrechtlich gültige Ehe kommt beispielsweise auch dann nicht zustande, wenn zumindest einer der Partner keine unauflösliche Ehe schließen will, sondern schon zur Zeit der Heirat den Willen hat, seine Ehe notfalls durch Scheidung wieder zu beenden.
Beispiele:
Andrea hat ihrem Bräutigam Christian während der vorehelichen Beziehung eine Affäre mit einer anderen Frau verziehen, allerdings mit dem Hinweis, dass sie einen solchen Seitensprung kein weiteres Mal hinnehmen würde. Als sie in die Heirat einwilligt, hofft sie einerseits darauf, dass die Ehe gut verlaufen wird, hat aber andererseits den festen Willen, Christian zu verlassen und sich scheiden zu lassen, falls er ihr in der Ehe erneut untreu werden sollte.
Gerhard ist der Auffassung, dass eine Ehe nur solange dauern sollte, wie beide Partner sich gut verstehen. Als er seine Freundin Doris heiratet, ist ihm klar, dass er sich scheiden lassen wird, falls die Ehe keinen glücklichen Verlauf nehmen sollte.
In beiden Fällen ist die Ehe nichtig, weil Andrea bzw. Gerhard keine unauflösliche Ehe schließen wollten, sondern eine Ehe, die notfalls durch Scheidung wieder beendet werden kann. Die Unauflöslichkeit ist eine wesentliche Eigenschaft der Ehe. Wer sie aus seinem Ehewillen ausklammert, will keine Ehe im kirchlichen Sinne. Sein Ehewille ist für die Begründung einer gültigen Ehe nicht ausreichend.
Die Ehe ist nichtig, wenn zumindest einer der Partner sich bei der Heirat nicht zur ehelichen Treue verpflichten will.
Beispiel: Während seiner vorehelichen Partnerschaft mit Simone war Jens gelegentlichen Affären mit anderen Frauen nicht abgeneigt. Als er sich zur Heirat mit Simone entschließt, will er seine bisherige Lebensweise nicht aufgeben, vielmehr will er auch in der Ehe seine Freiheiten haben.
Die Ehe ist nichtig, weil Jens sich vorbehalten hat, auch in der Ehe sexuelle Kontakte mit anderen Frauen zu haben. Es gehört als wesentliches Element zum christlichen Eheverständnis, dass beide Partner einander zur Treue verpflichtet sind, zur Ausschließlichkeit ihrer geschlechtlichen Beziehung. Wenn ein Partner diese Ausschließlichkeit ablehnt, will er keine Ehe im Sinne der Kirche schließen.
Die Ehe ist auch dann nichtig, wenn einer der Partner sich vorbehält, grundsätzlich oder für eine bestimmte Zeit keine Kinder aus der Ehe hervorgehen zu lassen.
Beispiel: Stefanie ist beruflich sehr engagiert. Als sie sich zur Heirat mit Sven entscheidet, ist ihr klar, dass sie keine Kinder will, denn Kinder würden sie bei ihrem beruflichen Fortkommen behindern und in ihrer Freizeitgestaltung einschränken. Als Sven bald nach der Heirat seinen Kinderwunsch äußert, lehnt Stefanie ab. Sie sagt, man könne auch ohne Kinder glücklich sein. Ihr Beruf sei ihr wichtiger, sie wisse nicht einmal genau, ob sie überhaupt irgendwann ein Kind wolle. Letztendlich sei es ihre Entscheidung, denn schließlich sei sie es, die die Kinder gebären müsse.
Die Eheschließung von Stefanie und Sven ist nichtig, weil Stefanie für sich in Anspruch genommen hat, allein zu entscheiden, ob Kinder aus der Ehe hervorgehen sollen. Für die Gütigkeit der Ehe ist entscheidend, dass beide Partner die Frage der gemeinsamen Kinder einvernehmlich zu beantworten suchen und dass jeder Partner dem anderen mit der Eheschließung ein solches Mitentscheidungsrecht hinsichtlich der Nachkommenschaft überträgt. Es macht die Ehe ungültig, wenn ein Partner den anderen in der Kinderfrage nicht mitbestimmen lassen will.
Eine kirchenrechtlich gültige Eheschließung setzt voraus, dass beide Partner zur Zeit der Eheschließung in der Lage sind, eine freie und verantwortete Entscheidung für die Ehe zu treffen. Die Partner müssen die Bedeutung der Ehe richtig erkennen und in Unabhängigkeit und innerer Freiheit bejahen können. Entwicklungsbedingte Reifungsdefizite sowie psychische Störungen, Ausnahmesituationen oder Krankheiten können verhindern, dass ein zurechenbarer Ehewille gebildet werden kann. In derartigen Fällen spricht man von Eheschließungsunfähigkeit.
Beispiel: Katharina lebt seit ihrer Geburt in einem keinen Dorf. Ihre Familie ist streng katholisch, Moral hat bei den Eltern einen hohen Stellenwert. Eine außereheliche Schwangerschaft gilt bei den Eltern und in der Dorfgemeinschaft als eine große Schande, auf die nur durch eine möglichst baldige Heirat reagiert werden kann. Dieses Denken hat Katharina seit ihrer Jugend verinnerlicht. Im Alter von 18 Jahren hat sie eine Affäre mit Christoph, von dem sie ungewollt schwanger wird. Die Schwangerschaft versetzt ihr einen Schock. Ohne wirklich darüber nachdenken zu können, weiß sie sofort, was sie zu tun hat: Widerwillig heiratet sie Christoph, obwohl sie ihn nur oberflächlich kennt und letztlich nicht liebt. Alternativen zu der Heirat kann sie nicht erkennen.
Katharina befand sich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft in einer psychischen Ausnahmesituation, die für sie jegliches Reflektieren und Abwägen ausschloss und die Heirat unausweichlich erscheinen ließ. Sie war nicht in der Lage, sich hinreichend frei und die Bedeutung der Eheschließung angemessen wertend für die Ehe zu entscheiden. Sie konnte keine verantwortete Entscheidung für die Ehe treffen.
Gültig heiraten kann nur, wer auch in der Lage ist, eine Ehe zu führen als unauflösliche, ausschließliche und das ganze Leben umfassende Schicksals- und Liebesgemeinschaft, die auf das Wohl der Gatten und die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet ist. Wer aus psychischen Gründen dazu unfähig ist, kann keine Ehe begründen, denn er würde sich durch die Eheschließung zu etwas verpflichten, was er nicht erfüllen kann. Die Unfähigkeit zur Eheführung beruht häufig auf psychosexuellen Störungen, kann aber auch anders begründet sein.
Beispiel: Claudia und Martin heiraten nach kurzer Bekanntschaftszeit. Martin ist Alkoholiker, was Claudia aber erst nach der Heirat in vollem Umfang realisiert. Im Zustand der Trunkenheit randaliert er, schlägt Claudia und erzwingt gelegentlich Geschlechtsverkehr. Martin ist es infolge seiner Alkoholabhängigkeit nicht möglich, sein Verhalten zu ändern. Das Zusammenleben mit Martin ist für Claudia unerträglich, so dass sie ihn schon nach kurzer Ehedauer verlässt.
Martin ist es infolge seiner Alkoholabhängigkeit nicht möglich, eine partnerschaftliche Ehe zu führen. Er ist nicht fähig, in der Partnerschaft auf das Wohl seiner Ehefrau Rücksicht zu nehmen, obwohl dies als Ehemann seine Pflicht ist. Diese Unfähigkeit bestand schon bei der Heirat. Martin konnte mit Claudia nicht gültig die Ehe schließen, weil es ihm schon zur Zeit der Heirat an der Fähigkeit zur Eheführung mangelte.
Eine Ehe kann auch wegen einer gezielten Täuschung über eine Eigenschaft des Partners nichtig sein, die die eheliche Gemeinschaft schwer stören kann. Die Täuschung kann darin bestehen, dass die fragliche Eigenschaft verschwiegen wird. Die Täuschung muss nicht vom Partner, sondern kann auch von einer dritten Person ausgehen.
Beispiel: Monika möchte bald nach ihrer Heirat mit Klaus eine Familie gründen. Klaus weiß, dass er keine Kinder zeugen kann, verschweigt seine Sterilität aber gegenüber Monika, denn er befürchtet, dass sie ansonsten von einer Heirat mit ihm Abstand nehmen würde.
Die Ehe ist nichtig, weil Klaus seine Sterilität, die eine schwere Belastung für die eheliche Gemeinschaft darstellt, verschwiegen hat, um Monikas Heiratsbereitschaft nicht zu gefährden. Klaus hätte Monika über seine Sterilität aufklären müssen. Durch das Verschweigen hat er getäuscht. Diese Täuschung macht die Eheschließung ungültig, nicht die Sterilität, die kein Nichtigkeitsgrund ist.
Eine gültige Ehe kommt nicht zustande, wenn der Heiratsentschluss bei zumindest einem der Partner nicht frei getroffen wird, sondern auf Frucht und Zwang beruht. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn einer der Partner mit Selbstmord droht, um die Einwilligung des anderen zu erreichen, und der andere sich nur deswegen zu der eigentlich nicht gewünschten Heirat entschließt, weil er die Schuld am möglichen Tod des Partners nicht auf sich laden will. Von Erfurchtszwang spricht man, wenn aus Furcht vor Reaktionen von Personen geheiratet wird, denen besonderer Respekt und Erfurcht entgegengebracht wird (z. B. Eltern).
Beispiel: Karl und Maria sind seit einigen Jahren zusammen. Karls Eltern haben für Maria besondere Zuneigung entwickelt und betrachten sie schon fast als ihre Tochter. Obwohl Karls Liebe für Maria mit der Zeit immer schwächer wird, bleibt er seinen Eltern zuliebe vorerst mit ihr zusammen. Als Maria plötzlich ungeplant schwanger wird, drängt sie auf eine Heirat. Karl erklärt jedoch, er könne sie nicht heiraten, dafür liebe er sie zu wenig. Als Karls Eltern davon erfahren, kommt es zu einer heftigen Auseinandersetzung. Sie verdeutlichen Karl, dass er Maria in dieser Situation nicht sitzen lassen könne. Wenn er Maria nicht heirate, sei er nicht mehr ihr Sohn, dann würden sie ihn verstoßen und enterben. Karl will einen definitiven Bruch mit seinen Eltern zu vermeiden. Er sieht hierfür keinen anderen Ausweg als die Heirat.
Die Ehe ist nichtig, weil Karl im Hinblick auf die Eheschließung nicht einen hinreichend freien Willen hatte. Die Furcht vor der Reaktion seiner Eltern beeinträchtigte seine Willensfreiheit erheblich. Er wollte eigentlich keine Ehe mit Maria schließen, heiratete aber dennoch, weil er es nicht hätte ertragen können, von seinen Eltern verstoßen zu werden.
Neben den soeben beispielhaft erläuterten Ehewillensmängeln gibt es noch eine Vielzahl anderer Gründe, aufgrund derer eine Ehe für nichtig erklärt werden kann. Ob im konkreten Einzelfall ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, kann praktisch nur im Gespräch mit einem sachkundigen Mitarbeiter des Bischöflichen Offizialats zuverlässig festgestellt werden. Wer Interesse an der Nichtigerklärung seiner Ehe hat, sollte sich daher unbedingt im Rahmen eines unverbindlichen Beratungsgesprächs umfassend informieren. Die Beratung ist kostenlos, bleibt vertraulich und gibt Aufschluss über die Möglichkeiten und Chancen eines Verfahrens. Ansprechpartner hierfür sind die Mitarbeiter des Bischöflichen Offizialats. Ein Beratungstermin kann telefonisch vereinbart werden. Wegen erster Informationen und seelsorglicher Beratung kann selbstverständlich auch der jeweils zuständige Pfarrer angesprochen werden. Dieser kann auch dabei behilflich sein, einen Kontakt zum Bischöflichen Offizialat herzustellen.
Bistum Fulda
Bischöfliches Generalvikariat
Paulustor 5
36037 Fulda
Postfach 11 53
36001 Fulda
Telefon: 0661 / 87-0
Telefax: 0661 / 87-578
Bistum Fulda
Bischöfliches Generalvikariat
Paulustor 5
36037 Fulda
Postfach 11 53
36001 Fulda
Telefon: 0661 / 87-0
Telefax: 0661 / 87-578
© Bistum Fulda